Wenn Sie
- finden, die Umsetzung der Inklusion ist eine wichtige, gesamtgesellschaftliche Aufgabe
- möchten, dass sich alle Menschen unabhängig von ihrem ihren individuellen Fähigkeiten und persönlichen Hintergründen frei entfalten können
- den Inklusionsbegriff nicht auf Menschen mit Behinderung reduzieren,
- in einer sozialen, demokratischen, weltoffenen Gesellschaft ohne nationale Egoismen leben wollen,
- lebenslange, individuelle Bildung für zukuftsfähiger halten, als ein auf Aussonderung angelegtes Schulsystem,
Helfen Sie mit, die inklusive Gesellschaft zu verwirklichen. Werden Sie (Förder)Mitglied bei bildung neu denkene.V.
Mitgliedsbeitrag
18,00 EUR Einzelmitgliedschaft
30,00 EUR Familienmitgliedschaft für zwei Erwachsene und ihre minderjährigen Kinder
60,00 EUR Institutionen, Schulen, Organisationen, Unternehmen o. Ä.
Reduzierter Mitgliedsbeitrag
12,00 EUR Schüler und Studierende ab 18 Jahren, Auszubildende ab 16 Jahren, soziale Härtefälle
Beitrittserklärung (PDF-Download)
Vereinssatzung
§ 1 Name des Vereins und Sitz
- Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann bildung neu denken e.V.
- Er hat seinen Sitz in Freiburg
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
- Der parteipolitisch und konfessionell unabhängige Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§ 52 Abs. 1).
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Vorantreiben der Diskussion hin zu einer inklusiven Gesellschaft, in der kein Mensch wegen seines Andersseins und/oder seiner Herkunft benachteiligt wird. Dies geschieht insbesondere durch die Durchführung von Informationsveranstaltungen wie z.B. Kongressen, Vorträgen, Workshops und Seminaren.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie gemeinnützige und keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 4 Mitglieder / Mitgliederversammlung
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Seine Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich auf schriftliche Einladung des Vorstandes statt.
- Die Mitgliederversammlung wird auch einberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt (§ 37 Abs. 1 BGB).
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Satzungsänderungen werden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
- Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über deren Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags - trotz einmaliger Mahnung - kann die Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung des Mitglieds dessen Ausschluss beschließen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
- Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.
- Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
§ 5 Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Wahl des Gesamtvorstandes für zwei Jahre
- Wahl des Kassenprüfers
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Revisionsberichts der Kassenprüfer
- Beschluss über den Vereinshaushalt
- Beschluss über die Entlastung des Vorstands
- Entscheidung über Anträge
- Beschluss von Satzungsänderungen
- Entscheidung über die Auflösung des Vereins
§ 6 Vorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Der Gesamtvorstand wählt die Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB.
- Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung weitere Vorstandsmitglieder benennen.
- Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der bei Vorstandssitzungen anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Bedarf und in dringenden Fällen können Beschlüsse auch per Mail, Telefonkonferenz, Facetime u. Ä. gefasst werden. Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
- Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
- Die Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens vier Personen, von denen jeweils zwei Personen gemeinsam den Verein vertreten. Die interne Aufgabenverteilung im Vorstand regelt der Gesamtvorstand.
- Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung kann per eMail erfolgen.
- Anträge müssen spätestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
§ 7 Auflösung des Vereins | Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
- Für die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Bildung und Erziehung zu verwenden hat.
Freiburg, 23. Mai 2017